Urteil des BAG vom 8.12.2010, Az.: 10 AZR 671/09
Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 8.12.2010 (Az.: 10 AZR 671/09) nochmals klargestellt, dass ein bloßer Hinweis auf die Freiwilligkeit der Gratifikationszahlung oder eine unklare Erklärung zur Freiwilligkeit im Arbeitsvertrag einen Anspruch der Arbeitnehmer auf zukünftige Weihnachtsgeldzahlung nicht ausschließen kann.
Der Arbeitgeber muss im Arbeitsvertrag oder im Zusammenhang mit der Auszahlung klar und deutlich erklären, dass kein Anspruch für die Zukunft begründet werden soll. Ansonsten kann nach mehrmaliger Zahlung in der Vergangenheit die Gratifikation auch zukünftig verlangt werden.
Diese Grundsätze gelten für Gratifikationen jeder Art, also u.a. auch für das Urlaubsgeld.
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