Arbeitsrecht

 

Mit Arbeit spielt man nicht !“

(Jorge Mario Bergoglio)

 

...mit ihr ist vernünftig umzugehen. Der vernünftige Umgang mit Arbeit wird bestimmt durch das Arbeitsrecht, welches Gerechtigkeit am Arbeitsmarkt zu gewährleisten hat. Das Arbeitsrecht schützt die Vertragsfreiheit ebenso wie es sich schützend vor den Schwächeren stellt.

Sie haben Fragen zum Arbeitsrecht und möchten kompetent, erfahren & effektiv beraten werden?

Wir beraten und vertreten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Führungskräfte, Betriebs- und Personalräte in allen Belangen des Arbeitsrechts. Es entspricht unserem Berufsverständnis und unserer langejährigen Erfahrung im Arbeitsrecht, bewusst beide Seiten der arbeitsvertraglichen Beziehung in den Blick zu nehmen. Die Betrachtung aus wechselnden Perspektiven bereichert das Verständnis für die jeweiligen Anliegen und führt so zu den effektivsten Lösungen und bestmöglichen Ergebnisse für den jeweiligen Mandanten.

Das Arbeitsrecht ist ein besonders beratungsintensives Rechtsgebiet, weil die hier maßgeblichen Regelungen durch eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und nicht zuletzt die jeweiligen individuellen Arbeitsverträge bestimmt werden. Immer bedeutungsvoller werden dabei die einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union (RL) und die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Besondere Aufmerksamkeit verdienen die zahlreichen Form- und Fristvorgaben, die bei Nichtbeachtung mit Rechtsverlusten verbunden sein können. Eine zeitnahe Prüfung und Beratung ist unbedingt empfehlenswert. Bei Kontakteaufnahme per Telefon oder via E-Mail erhalten Sie über unser Sekretariat umgehend einen Termin für ein persönliches oder (sofern gewünscht) telefonisches Erstgespräch.

 

Unser Angebot für Arbeitnehmer:

Außergerichtliche Beratung und Vertretung

Der Bereich des Arbeitsrechts umfasst die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei Kündigungen, inklusive der Verhandlung über Abfindungen und sonstige Trennungsmodifikationen (Zeugnis, Freistellung, Dienstwagen, betriebliche Altersvorsorge etc.). Hierzu gehört, wenn notwendig auch eine proaktive Beratung bei aufkommenden Krisensituationen oder unbefriedigenden Arbeitsbedingungen bzw. Arbeitsplatzsituationen, welche Veränderungs- oder Wechselwünsche entstehen lassen. Dabei kann unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsrechts eine Problemklärung mit dem Ziel des Arbeitsplatzerhalts im Vordergrund stehen; gleichsam aber auch eine als Ziel festgelegte bzw. gewünschte „Exit-Strategie“. Nicht nur das Sozialrecht, sondern auch das Arbeitsrecht ist betroffen, wenn Beschäftige die im Arbeitsleben mit einer Leistungsminderung oder Behinderung zurechtkommen müssen, Gefahr laufen, aus ihrem Arbeitsverhältnis herausgedrängt zu werden.

Beratung und Vertretung von Führungskräften

Das Arbeitsrecht der Arbeitnehmer umfasst auch die Beratung und Vertretung von Führungskräften, inklusive Geschäftsführern und leitenden Angestellten unter Einbeziehung positionsspezifischer Regelungsbereiche wie Organstellungen, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen, Tantiemen, Provisionen, Zielvereinbarungen, Stock-Options, Dienstwagenregelungen etc.

Prüfung und Verhandlung von Aufhebungsverträgen

Für Arbeitnehmer steht eine arbeitsrechtliche Beratung spätestens dann an, wenn arbeitgeberseitig ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wurde. Die Prüfung und Beratung in diesen Fällen hat neben den konkreten Bedingungen des Ausscheidens unbedingt auch die Folgen einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einzubeziehen. Hier geht es neben den reinen arbeitsrechtlichen Fragen zuvorderst um arbeitsförderungsrechtliche Aspekte, wie insbesondere die Auswirkungen auf Arbeitslosengeldansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Aspekte. Zudem spielen die besonderen Belange des Schwerbehindertenschutzes eine Rolle.

Sofern relevante Abfindungsbeträge zum Tragen kommen sollten, sind ggfls. steuerliche Aspekte in die Betrachtung mit einzubeziehen. Sofern noch kein neues Anstellungsverhältnis vorliegt, gibt es ggfls. Möglichkeiten, die Aufhebungsvereinbarung auf eine besondere Übergangsphase durch Freistellungsregelungen und zusätzliche einseitige Lösungsrechte (bei späterer erfolgreicher Bewerbung) „zuzuschneiden“.

Abmahnungen und außerordentliche Kündigungen:

Zu einem zentralen Aufgabenbereich bei der Vertretung und Beratung im Arbeitsrecht gehören die Voraussetzungen und Folgen von Arbeitspflichtverstößen, welche nicht selten zu Abmahnungen und ggfls. auch außergerichtlichen Kündigungen führen. Hier bieten wir Ihnen eine umfassende arbeitsrechtliche Beratung inklusive der ggfls. zusätzlich erforderlichen Strafverteidigung. Vertiefende Einzelheiten sind hier nachzulesen.

Befristete Arbeitsverträge (Voraussetzungen und Entfristungsansprüche)

Die nur vorübergehende (befristete) Beschäftigung von Arbeitnehmern unterliegt besonderen gesetzlichen Voraussetzungen, so dass eine spezielle arbeitsrechtliche Beratung und Prüfung beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge angezeigt ist und zudem auch Besonderheiten bei der Verlängerung zeitlich determinierter arbeitsvertraglicher Vereinbarungen zu beachten sind. Aus Arbeitnehmersicht steht spätestens in dem Moment, in welchem der Arbeitgeber die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses signalisiert hat, die Frage an, ob die im Arbeitsvertrag geregelte Befristungsabrede wirksam ist und das Arbeitsverhältnis somit tatsächlich endet oder ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann (vergleichbar mit einer Kündigungsschutzklage) nur innerhalb einer gesetzlich geregelten Klagefrist von 3 Wochen angegriffen werden. Die Frist läuft ab dem vertraglich vorgesehenen Ende des Arbeitsvertrages. Eine spätere Geltendmachung ist nicht mehr möglich, so dass nach Ablauf der Klagefrist das Auslaufen des Arbeitsvertrages unabänderlich feststeht.
Besonders arbeitsrechtlich umstritten sind die sog. Kettenbefristungsarbeitsverhältnisse, im Rahmen derer Arbeitgeber immer wieder auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen und hierdurch dauerhaft prekäre Beschäftigungskonstellationen schaffen. Weit verbreitet sind befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst und hier vor allem im öffentlichen Schuldienst der Länder. Gerade für den Bereich der Lehrkräfte hat sich in den zurückliegenden Jahren eine umfassende Einzelfallrechtsprechung herausgearbeitet. Weitere Einzelheiten sind hier nachzulesen.

Das Recht der Angestellten im öffentlichen Dienst ist Arbeitsrecht. Es handelt sich hierbei um eines der Hauptbetätigungsfelder unserer Kanzlei. Weitere Einzelheiten sind hier nachzulesen.

Arbeitszeugnisse und dienstliche Beurteilungen

Angestellte der Privatwirtschaft erhalten Arbeitszeugnisse, die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst erhalten zu bestimmten Anlässen dienstliche Beurteilungen. Unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten unterliegt die bewertende Äußerung über Mitarbeitende gesetzlichen bzw. durch die Rechtsprechung entwickelten besonderen Vorgaben. Wegen den in der Regel relevanten Folgen für das berufliche Fortkommen besteht nach entsprechender Überprüfung die Möglichkeit, Arbeitszeugnisse und dienstliche Beurteilungen korrigieren bzw. aus den vorhandenen Personalakten zur Vermeidung von drohenden nachteiligen Folgen entfernen zu lassen. Spätestens bei drohender oder bereits eingetretener Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte für die ordnungsgemäße Erteilung eines wohlwollenden und qualifizierten Arbeitszeugnisses für das weitere berufliche Fortkommen gesorgt werden.

Betriebliches Gesundheitsmanagement und betriebs- bzw. amtsärztliche Untersuchungen

Gegenstand unserer Beratung im Arbeitsrecht ist immer häufiger ein von der Arbeitnehmerseite beschriebenes arbeitgeberseitig initiiertes und zielgerichtetes Herausdrängen aus dem Arbeitsverhältnis, welches nicht selten krankheitsauslösend ist. Bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit steht in der Regel nach sechs Wochen das Angebot eines betriebliches Eingliederungsmanagements (sogenanntes BEM) bzw. die Anordnung einer betriebsärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung an. Hier gilt es in arbeitsrechtlicher Hinsicht die Folgen einer Teilnahme oder ggf. einer Ablehnung zu prüfen und abzuwägen. Bei seiner Durchführung ist auf die Einhaltung der maßgeblichen Vorgaben des Arbeitnehmerdaten- und Persönlichkeitsrechtschutzes zu achten.

Gehalts- und Vergütungsfragen

Zur arbeitsrechtlichen Beratung und Vertretung gehören sämtliche Fragen des Vergütungsrechts, d. h. Tariflohn und Mindestlohnfragen, Eingruppierungsangelegenheiten sowie die Überprüfung und Durchsetzung von Zulagen- und Sonderzahlungsansprüchen.
Für Arbeitnehmer das Wichtigste: lassen Sie rechtzeitig prüfen, ob die für Sie maßgeblichen arbeitsvertraglichen Regelungen wirksame Ausschluss – bzw. Verfallfristen enthalten. Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung lässt es im Ergebnis zu, dass eine Frist zu Geltendmachung von Ansprüchen von drei Monaten verbindlich für beide Vertragsparteien festgelegt werden kann. Dies läuft faktisch auf eine Abkürzung der gesetzlichen Verjährung von drei Jahren hinaus, so dass Ansprüche unabhängig von ihrer Begründetheit nicht mehr durchsetzbar sind.

Urlaub und sonstige Arten der Freizeit

Im Arbeitsrecht nimmt das Recht auf Erholungsurlaub eine besondere Stellung ein. Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat hier sich über die Jahre eine für die Mitgliedsstaaten beachtliche Kasuistik zur Frage der Wirksamkeit von arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen zur Urlaubsgestaltung, den besonderen Vorgaben zur Gewährung und Geltendmachung von Erholungsurlaubsansprüchen und zur Frage der Entstehung von Urlaubsabgeltungsansprüchen, die im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Tragen kommen, entwickelt. Arbeitsrechtlich relevant sind hier für Arbeitnehmer insbesondere Fragen zur rechtzeitigen Geltendmachung und ggf. die Durchsetzung der Urlaubsgewährung und ggf. die Prüfung, Berechnung und Durchsetzung eines etwaigen Urlaubsabgeltungsanspruchs.

Der arbeitsrechtliche Bereich unserer Kanzlei beschäftigt sich außerdem mit Fragen besonderer Urlaubsformen, wie z.B. Sonder-, Bildungs- und Erziehungsurlaub (Elternzeit) und Fragen rund um das sog. Sabbatical (Sabbatjahr).

Mutterschutz und Elternzeit

Die Angelegenheiten der erziehenden Eltern gehören zum Dezernat Arbeitsrecht und werden von unserer Kanzlei in allen seinen Facetten beraten und vertreten. Die gesetzgeberischen Neuerungen letzten Jahren zu Elternzeit, Elterngeld und Elternteilzeit haben in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht zur Übersichtlichkeit und Vereinfachung beigetragen. Der offensichtliche Leitgedanke, eine familienfördernde Wirkung im Sinne eines komplikationslosen Miteinanders von Familie und Beruf zu ermöglichen, hat umfangreiche und teilweise schwierig zu verstehende Regelungen entstehen lassen. Noch längst nicht immer stößt die Inanspruchnahme und Geltendmachung der Elternzeitrechte bei Arbeitgebern auf eine wohlwollende Umsetzungsbereitschaft. Schwierigkeit lassen sich bei rechtzeitiger Beratung in der Regel aber im Sinnen der Arbeitnehmenden klären, weil bei Wahrung der Form- und Fristvorgaben die Rechtslage meist im Ergebnis dann eindeutig ist.

Arbeitszeit und Arbeitszeitreduzierung

Das Arbeitsrecht schützt die Beschäftigten durch die besonderen Regelungen zur Arbeitszeit vor übermäßiger Beanspruchung und gesundheitsschädlichen Belastungen. Relevant sind hier vor allem Fragen der (täglichen) Arbeitszeitdauer, der Einhaltung der vorgeschriebenen täglichen Pausen sowie der Ruhezeiten. Die Anforderungen der modernen Arbeitswelt lassen Flexibilisierungstendenzen entstehen, die hinsichtlich ihrer Umsetzung eine besondere Prüfung ihrer zulässigen Ausgestaltung erforderlich machen. Die Einhaltung der tarifvertraglichen und gesetzlichen Vorgaben liegt im Interesse der Mitarbeitenden und obliegend u.a. auch den zuständigen Mitarbeitervertretungen (Betriebsräte, Personalräte, etc.). Unsere Kanzlei unterstützt sowohl die einzelnen Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer individual-arbeitsrechtlichen Interessen als auch die im Betrieb oder im Unternehmen zuständigen Mitarbeitergremien im kollektiven Arbeitsrecht.

 

Unser Angebot für Arbeitgeber:

Prüfung, Überarbeitung und Gestaltung von Arbeitsverträgen

Im Bereich des Arbeitsrechts sollte der Ausarbeitung und regelmäßigen Überarbeitung verwendeter Vertragsformulare besonderes Augenmerk geschenkt werden. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat sich über die Jahre eine umfassende Kasuistik zur Zulässigkeit verschiedenster Regelungen in Arbeitsverträgen entwickelt. Zudem ist vor kurzem das neu gefasste Nachweisgesetz (NachwG) in Kraft getreten, durch welches der Katalog an schriftlich niederzulegenden und dem jeweiligen Arbeitnehmer auszuhändigenden Arbeitsbedingungen erheblich erweitert wurde. Besondere Konstellationen wie beispielsweise die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge, die Veränderung von Arbeitszeiten, Regelungen im Zusammenhang mit der Elternzeit, Vergütungsanpassungen etc., sind Anlässe für die Gestaltung von arbeitsrechtlichen Zusatzvereinbarungen oder eines Änderungsvertragen.

Für Arbeitgeber das Wichtigste: Sorgen Sie dafür, dass die von Ihnen verwendeten arbeitsvertraglichen Regelungen wirksame Ausschlussfristen enthalten. Nach der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung ist es mittels einer Klausel im Arbeitsvertrag möglich, eine Frist zur abschließenden Geltendmachung von Ansprüchen von (mindestens) drei Monaten vorzugeben, so dass Ansprüche unabhängig von ihrer Begründetheit später nicht mehr durchgesetzt werden können. Eine solche Vereinbarung im Arbeitsvertrag schützt somit vor einer mehrjährigen rückwirkenden Inanspruchnahme, welche von Arbeitnehmern zur Vermeidung einer unnötigen Belastung des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht selten bis zu einer späteren Beendigung zurückgestellt werden. Sie dient also dem Rechtsfrieden.

Prüfung und Erstellung von Arbeitszeugnissen

Arbeitgeber sollten bei der Formulierung von Arbeitszeugnissen die arbeitsrechtlichen Grundsätze kennen und anwenden. Die Erfahrung zeigt, dass Zeugnisse häufig ungewollt nachteilige Schlüsse auf denen zu beurteilen den Arbeitnehmer zulassen. Die Zeugniskasuistik ist umfangreich und vielfach nicht mit dem allgemeinen Sprachgebrauch und den Grammatikregeln in Einklang zu bringen. Vielfach wird mit Ihnen genau das Gegenteil dessen zum Ausdruck gebracht, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eigentlich bestätigen wollte. Eine arbeitsrechtliche Beratung bzw. eine arbeitsrechtliche Unterstützung hilft hier unnötige Konflikte und Kosten zu vermeiden. Bei einer Inanspruchnahme auf Zeugnisberichtigung, ist der Arbeitgeber nach der einschlägigen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung aber auch nicht zu jeglicher Korrektur verpflichtet, die arbeitnehmerseitig verlangt wird.

Vorbereitung und Umsetzung von Kündigungen

Am Anfang des arbeitgeberseitigen Kündigungsverfahren sollte die arbeitsrechtliche Prüfung der in Betracht kommenden gesetzlichen Kündigungsgründe stehen. Unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und der Dringlichkeit können hier taktische Erwägungen mit einfließen. Betriebliche, persönliche oder verhaltensbedingte Kündigungsanlässe machen ggf. verschiedene Vorbereitungshandlungen, wie Abmahnungen, Anhörungen und/oder die Beteiligung spezieller Gremien erforderlich. Von erheblichem Gewicht ist die Beachtung der maßgeblichen Fristen und die Sicherstellung des beweisbaren Zugangs aller relevanten Erklärungen bei den betroffenen Arbeitnehmern.

Abmahnungen, Ermahnungen, Umsetzungen, Versetzungen und Abordnungen

Grundsätzlich haben alle Maßnahmen, die nach den Vorstellungen des Arbeitgebers zur Umsetzung anstehen unter Beachtung der Vorgaben des Arbeitsrechts zu erfolgen. Sofern keine Einvernehmlichkeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer hergestellt werden kann, müssen auch bei geringfügigen Änderungen, wie beispielsweise die Umsetzung auf einen anderen innerbetrieblichen Arbeitsplatz oder die Modifizierung des Tätigkeitszuschnitts, gewisse Vorgaben beachtet werden. Selbst wenn der Arbeitgeber sich im Bereich seines Direktionsrechts bewegt, überprüft ggf. das Arbeitsgericht, ob die Maßnahme nach billigem Ermessen erfolgt ist, d.h. ein hinreichender betrieblich Anlass bestand und dieser gegen die konkret betroffenen Arbeitnehmerinteressen in der gebotenen Art und Weise abgewogen wurde.

Die Beteiligung der innerbetrieblichen Gremien

Für Arbeitgeber sind ebenso wie für die Arbeitnehmerseite Kenntnisse im kollektiven Arbeitsrecht von besonderer Bedeutung. Die fehlerhafte oder unterbleibende Beteiligung der zuständigen Gremien in mitbestimmten Betrieben kann zur Unwirksamkeit der jeweiligen Maßnahme oder einer Blockadehaltung auf Arbeitnehmerseite und somit zu betriebsschädlichen Umsetzungsverzögerungen führen. Gleiches gilt für die gebotene Einbindung der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten. Neben der arbeitsrechtlichen Beratung zu Art und Form der jeweiligen Beteiligungsrechte, spielen hier taktische und verhandlungspsychologische Erwägungen sowie die Berücksichtigung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit eine besondere Rolle. Die Betätigung unserer Kanzlei auf dem Gebiet des Arbeitsrechts umfasst die Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichen oder innerdienstlichen Streitigkeiten inklusive der Verhandlung mit dem Betriebs- oder Personalrat.

Behördliche Verfahren bei besonderem Kündigungsschutz wegen Schwerbehinderung, Mutterschutz oder Elternzeit

Sofern arbeitgeberseitige Maßnahmen gegenüber Personen mit besonderem Status, d.h. beispielsweise bei bestehender Schwerbehinderung, im Mutterschutz oder in der Elternzeit, erforderlich sind, ist im Vorfeld ein gesondertes behördliches Verfahren durchzuführen. Klassische Beispiel ist bei einer Kündigung die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes oder der Hauptfürsorgestelle. Fehlt diese, ist die ausgesprochene Kündigung unabhängig von den eigentlichen Aspekten des Arbeitsrechts, d.h. den Vorgaben des Kündigungsschutzrechts nach dem Kündigungsschutzgesetz etc., unwirksam. Dies gilt es zu vermeiden. Erfahrungsgemäß ist eine zutreffende Sachverhaltsschilderung unter Berücksichtigung aller für die besondere behördliche Prüfung relevanten Angaben zielführend. Denn die Behörden prüft die Maßnahme ausschließlich unter den besonderen Schutzaspekten der betroffenen Arbeitnehmergruppen, d.h. auf etwaige Verstöße gegen den Schwerbehindertenschutzes oder den Schutz erziehender oder werdender Eltern.

Fragen des betrieblichen Arbeitsschutzes

Zur arbeitsrechtlichen Betätigung unserer Kanzlei gehört die Beratung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und aller sonstigen ordnungsbehördlichen Vorschriften zu bspw. Arbeitszeit, Mindestlohn, Schwarzarbeit etc.

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