Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2021 – 6 B 1176/21: Mit Beschluss vom 16.11.2021 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren festgestellt, dass bei der Besetzung der Stellen kommunaler Wahlbeamter der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) – wenn auch mit Modifikationen – zu beachten ist. „
(Nur) die eigentliche Wahl des Beigeordneten durch den Rat ist einer am Prinzip der Bestenauslese zu messenden inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle entzogen. […] Dem Gewährleistungsgehalt des Art. 33 GG ist aber […] dadurch Rechnung zu tragen, dass das zur Wahl führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet und die Wahl eignungs- und leistungsorientiert „eingehegt“ wird. Dies setzt voraus, dass sich der Rat in geeigneter Weise, etwa anhand der relevanten Bewerbungsunterlagen, einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Eignung der Kandidaten verschaffen kann.“
In dem entschiedenen Fall hatte sich die von uns vertretene Antragstellerin, neben ca. 30 weiteren Bewerber*innen, um die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle einer Beigeordneten/eines Beigeordneten beworben. Für die Auswahl der Bewerber*innen, die dem Rat der Stadt zur Wahl vorgeschlagen werden sollten, bediente sich die Einstellungsbehörde eines externen Dienstleisters. Diesbezüglich hat das Gericht es für grundsätzlich zulässig erachtet, dass sich der Dienstherr bei der fachlichen Beratung des Rates der Stadt der Unterstützung eines externen Dienstleisters bedient. Überlässt er den Vergleich der Bewerber*innen nach den Kriterien der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) jedoch maßgeblich Dritten und gibt damit die Auswahlentscheidung aus der Hand, ist die Grenze des Zulässigen jedoch überschritten.
Vorliegend hatte der Dienstherr weder die Stellenausschreibung mit einem konkreten Anforderungsprofil versehen, noch hatte er dem externen Dienstleister Kriterien und Vorgaben an die Hand gegeben, die für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle und für die Auswahl der Bewerber*innen von Bedeutung sein sollten. Die auf dieser Grundlage von dem Dienst-leister erstellte und dem Wahlgremium (Rat der Stadt) präsentierte Bewerberübersicht, ließ eine neutrale Darstellung aller Bewerber*innen vermissen, worin nach den Feststellungen des Gerichts eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit begründet ist.
Die vom Rat der Stadt mit diesem Makel behaftete Wahl des Bewerbers für die Beigeordnetenstelle hat das Gericht als rechtswidrig eingestuft und seine Ernennung untersagt, bis die Stadt über die Bewerbung der von uns vertretenen Antragstellerin erneut entschieden hat.
Dirk Speker
Rechtsanwalt
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