Erleichterung für die befristete Einstellung ohne Sachgrund

2021.01.22 industriearbeiter swUrteil des BAG vom 06.04.2011, Az.: 7 ACR 716/09

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 06.04.2011 (Aktenzeichen: 7 ACR 716/09) entschieden, dass eine befristete Einstellung für die Dauer von bis zu zwei Jahren ohne Sachgrund auch dann möglich ist, wenn bereits eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber stattgefunden hat und diese mehr als drei Jahre zurückliegt.

Im entschiedenen Fall ging es um eine Lehrerin, die während ihres Studiums als studentische Hilfskraft für den Freistaat Sachsen gearbeitet hatte. Das Verfahren, in welchem die Lehrerin die Unwirksamkeit ihrer Befristung festgestellt wissen wollte, blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Möglichkeit der sachgrundlos befristeten Einstellung nach § 14 Abs. 2 TzBfG soll Arbeitgebern die Möglichkeit eröffnen, bei schwankender Auftragslage und wechselnden Wirtschaftsbedingungen befristete Einstellungen vorzunehmen und Arbeitnehmern eine Einstiegsmöglichkeit für eine Dauerbeschäftigung bieten. Die Regelung soll aber auch den Missbrauch befristeter Arbeitsverhältnisse durch sogenannte Kettenbefristungen verhindern. Abzuwägen hatte Bundesarbeitsgericht zudem, dass die Regelung zu einem Einstellungshindernis werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht sah die zeitliche Grenze für eine unschädliche vorausgegangene Beschäftigung in Anlehnung an die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist bei drei Jahren.

Speker Nierhaus Stenzel - Rechtsanwälte - Notar - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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© www.sns-anwaelte.de   Freitag, 22. April 2011 11:44 Stenzel
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