Die CGZP ist nicht tariffähig

2021.01.22 industriearbeiter swBeschluss des BAG vom 14.12.2010, Az.: 1 ABR 19/10

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) entschieden, dass die Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Die von der Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarifverträge sind nichtig und entfalten für die betroffenen Leiharbeitnehmer keinerlei Wirkung.

Hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich der Vergütung gilt im Verhältnis zu den Mitarbeitern des Entleihers ein Diskriminierungsverbot und somit der sogenannte "Equal-Pay-Grundsatz" aus den §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

Leiharbeitnehmer, deren Arbeitsverträge auf das Tarifwerk der CGZP Bezug nehmen, haben mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die Möglichkeit, Ansprüche auf gleiche Bezahlung wie ihre fest angestellten Kollegen im Entleiherbetrieb geltend zu machen. Die Gehaltsdifferenz kann grundsätzlich auch rückwirkend für die Vergangenheit unter Beachtung von Verjährungs- und Ausschlussfristen verlangt werden.

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© www.sns-anwaelte.de   Sonntag, 20. Februar 2011 11:25 Stenzel
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