Form, Erfordernisse, Kosten
Ja. Alle Anmeldungen zum Vereinsregister erfordern, dass ein Notar die Unterschriften der anmeldenden Personen unter der Anmeldung beglaubigt. Hierzu ist das persönliche Erscheinen bei einem Notar notwendig.
Die Anmeldung selbst kann von Ihnen gefertigt werden oder der Notar übernimmt dies für Sie.
Zu unterschreiben ist jede Vereinsregisteranmeldung im Grundsatz von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl.
Entscheidend ist hierbei die Satzung des jeweiligen Vereins. Sieht diese also zum Beispiel vor, dass der Verein von jeweils zwei Vorstandmitgliedern gemeinsam vertreten wird, so muss auch eine Vereinsregisteranmeldung von zwei Mitgliedern des Vorstands unterzeichnet werden.
Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Der Anmeldung einer Satzungsänderung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Der Anmeldung einer Änderung im Vorstand sind folgende Unterlagen beizufügen:
Der Anmeldung der Vereinsauflösung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Höhe der Notar- und Gerichtskosten ist gesetzlich im GNotKG festgelegt und richtet sich nach dem Geschäftswert, der - von Ausnahmen wie z.B. wirtschaftlich bedeutenden Vereinen abgesehen - in aller Regel mit 5.000 Euro je Anmeldegegenstand bemessen wird.
Legt man diesen Geschäftswert zu Grunde, ergeben sich Notarkosten für die Anmeldung einer Vereinsgründung, Satzungsänderung, Änderung eines Vorstandsmitglieds oder Vereinsauflösung in Höhe von jeweils 20,00 Euro, entwirft der Notar auch die Registeranmeldung, so entstehen jeweils Notarkosten in Höhe von 30,00 Euro.
Hinzu kommen Schreibgebühren, Porto etc. nach tatsächlichem Aufwand und zudem die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Enthält eine Anmeldung mehr als einen Anmeldefall, so zum Beispiel das Ausscheiden eines und die Bestellung eines anderen Vorstandsmitglieds, erhöht sich der Geschäftswert entsprechend.
Neben dem Notar erhebt ferner das Registergericht Gebühren für die Eintragung im Vereinsregister.