Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
Umgangssprachlich werden unter den Begriff „Arbeitspause“ verschiedene Dinge gefasst.
Rechtlich werden unterschieden
Die nachfolgenden Ausführungen behandeln nur die erstgenannten Ruhepausen während der täglichen Arbeitszeit, die gesetzlich in § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt sind.
Eine gesetzliche Definition der Ruhepause gibt es nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht sind Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung des Arbeitnehmers dienen.
Es muss sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Er muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist (z.B. Urteil des BAG vom 13.10.2009, Az.: 9 AZR 139/08).
Eine Pause, die diesen Voraussetzungen nicht genügt, ist keine Ruhepause und gbfls. als Arbeitszeit zu vergüten.
Die Anordnung der Pausen erfolgt durch den Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts.
Der Arbeitgeber muss bei der Ausübung seines Direktionsrechts allerdings die Grundsätze billigen Ermessens wahren.
Eine Pausenregelung entspricht dann billigem Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat. Ob das geschehen ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle.
Durch Tariferträge oder Betriebsvereinbarungen kann das Direktionsrecht des Arbeitgebers beschränkt sein.
In Betrieben mit einem Betriebsrat hat dieser ein Mitbestimmungsrecht.
Der Mindestumfang der täglichen Gesamt-Pausenzeit ist in § 4 Arbeitszeitgesetz vorgeschrieben, ebenso die Mindestdauer der einzelnen Pausen:
Die Gesamtdauer aller Pausen ist abhängig von der Dauer der Arbeitszeit:
Dauer der Arbeitszeit | Dauer der Pausen |
0 bis 6 Stunden | - |
mehr als 6 und bis zu 9 Stunden | 30 Minuten |
mehr als 9 Stunden | 45 Minuten |
Die jeweiligen Ruhepausen können gem. § 4 S.2 ArbZG in einzelne Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Der Arbeitgeber hat das Recht, unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers und des betrieblichen Interesses auch Pausen von mehr als 30 Minuten Dauer anzuordnen. Die in § 4 ArbZG geregelten Ruhepausen stellen lediglich das Mindestmaß dar und verwehren es dem Arbeitgeber nicht, kraft seines Weisungsrechts längere Pausen vorzusehen (Urteil des BAG vom 16.12.2009, Az.: 5 AZR 157/09).
Die Dauer der Ruhepausen muss im Voraus feststehen.
Ob die Dauer der Ruhepause spätestens zu Beginn der täglichen Arbeitszeit oder erst bei Beginn der jeweiligen Pause feststehen muss, ist dabei umstritten.
Unverzichtbar ist allerdings, dass jedenfalls bei ihrem Beginn auch die Dauer der Pause bekannt sein muss. Eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmer nicht weiß, wie lange sie dauern wird, ist keine Pause (Urteil des BAG vom 29.10.2002, Az.: 1 AZR 603/01).
Ruhepausen sind Unterbrechungen der Arbeitszeit, sie dürfen daher weder am Anfang noch am Ende der Arbeitszeit liegen.
Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer gem. § 4 S.3 ArbZG nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden, so dass also spätestens nach 6 Arbeitsstunden eine Pause zu erfolgen hat.
Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine exakte Zeit bestimmt ist, zu welcher der Arbeitnehmer die Pause zu nehmen hat. Die Vorgabe eines bestimmten zeitlichen Rahmens genügt (Urteil des BAG vom 13.10.2009, Az.: 9 AZR 139/08).
Ein Pausenort darf dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Grundsatz nicht vorgeschrieben werden.
Das Recht, den Betrieb während der Ruhepause zu verlassen, kann jedoch eingeschränkt werden (Urteil des BAG vom 21.08.1990, Az.: 1 AZR 567/89). In dem dort entschiedenen Fall regelten Arbeitgeber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, dass die Arbeitnehmer während der - seinerzeit durch die Arbeitszeitordnung gesetzlich geregelten - Mittagspause den Betrieb nicht verlassen durften. Ein solches Verbot verstoße jedenfalls dann nicht gegen § 75 Abs 2 BetrVG, wenn die Arbeitnehmer, wie im dortigen Fall, gleichzeitig berechtigt sind, den Betrieb außerhalb dieser Mittagspause während einer weiteren Stunde zu verlassen und wenn Gründe der Zeiterfassung eine unterschiedliche Gestaltung der beiden Arbeitsunterbrechungen sinnvoll erscheinen lassen.
Ruhepausen sind gem. § 2 Abs. 1 ArbZG keine Arbeitszeit und deshalb vom Arbeitgeber auch nicht zu bezahlen.
Gleichwohl kann, zum Beispiel durch die Tarifvertrag oder Betreibsvereinbarung, geregelt werden, dass auch Ruhepausen vergütungspflichtig sind.
Ist die Ruhepause vom Arbeitgeber allerdings nicht „ordungsgemäß“ angeordnet, zum Beispiel ohne vorherige Festlegung der Dauer, so muss er die Pausenzeit vergüten.
Auf die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestruhepausen kann der Arbeitnehmer nicht einfach verzichten.
Der Arbeitgeber muss diese Pausenzeiten gewähren und dementsprechend auch durchsetzen. Ein Verstoss gegen diese Verpflichtung stellt für den Arbeitgeber gem. §§ 22, 23 ArbZG eine Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat dar.
Gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 2 Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen mitzubestimmen.
Dieses Mitbestimmungsrecht betrifft sowohl zeitliche Lage als auch Dauer der Pausen.
Es existieren diverse Sonderregelungen zu § 4 ArbZG. Nachfolgend einige Beispiele.
Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 3 ArbZG in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden, die Regelungen des § 4 ArbZG bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen.
Für Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, gilt gem. § 18 Abs. 1 Ziff. 3 ArbZG das Arbeitszeitgesetz nicht.
Gemäß § 18 Abs.1 Ziff. 1 ArbZG ist das Arbeitszeitgesetz auf Chefärzte nicht anwendbar, die Regelungen des § 4 ArbZG gelten somit nicht.
Für Jugendliche gibt es in § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) Sonderregeln:
Gemäß § 18 Abs.1 Ziff. 1 ArbZG ist das Arbeitszeitgesetz auf leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht anwendbar, die Regelungen des § 4 ArbZG gelten somit nicht.
Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 4 ArbZG in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden, die Regelungen des § 4 ArbZG der Eigenart der Tätigkeit anzupassen.
Diese Sonderregel gilt für Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen.
Für Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, gilt gem. § 18 Abs. 1 Ziff. 2 ArbZG das Arbeitszeitgesetz nicht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 2 ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden, die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen.
Die Mindestdauer von 15 Minuten pro Ruhepause kann also unterschritten werden.
Nach § 7 Abs. 2 Mutterschutzgesetz darf die Stillzeit nicht auf die Ruhepausen angerechnet werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 2 ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden, die Gesamtdauer der Ruhepausen in Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen.
Die Mindestdauer von 15 Minuten pro Ruhepause kann also unterschritten werden.
Marc Stenzel
Fachanwalt für Arbeitsrecht